Zweites Gesetz zur Änderung des
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes*
Vom 13. Dezember 2016Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlos-sen:Artikel
1Das
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durchArtikel 478 der Verordnung vom 31. August 2015(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgtgeändert:1. § 1
wird wie folgt geändert:a) Absatz 1
wird wie folgt geändert:aa)DieNummern2und3werdenwiefolgtge-fasst:„2. Staatsangehörige eines anderen
Mitglied-staates der Europäischen
Union, einesanderen Vertragsstaates
des Abkommensüber den Europäischen
Wirtschaftsraumoder der Schweiz sind,
oder3. Staatsangehörige eines
Drittstaates sindund in einem
Unternehmen mit Sitz ineinem
Mitgliedstaat der EuropäischenUnion,
einem Vertragsstaat des Abkom-mens
über den Europäischen Wirtschafts-raum oder in der Schweiz beschäftigt odereingesetzt werden,“.bb) Der abschließende Satzteil wird wie folgt
ge-fasst:„soweit sie die Beförderungen im
Güterkraft-und Personenverkehr
auföffentlichen
Straßenmit Kraftfahrzeugen
durchführen, für die
eineFahrerlaubnis der Klassen C1,
C1E, C, CE,D1, D1E, D oder DE
erforderlich ist; fürandere Fahrten
als Beförderungen gelten Be-stimmungen
dieses Gesetzes nur, soweit eineVorschrift dies ausdrücklich so bestimmt.“b) In Absatz 2
wird im einleitenden Satzteil das Wort„Fahrten“durch das Wort„Beförderungen“er-setzt.2. § 2 wird wie folgt geändert:a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im
ein-leitenden Satzteil die
Wörter„zu gewerblichenZwecken“gestrichen.b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
einge-fügt:„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste
andie Stelle des vollendeten 20.
Lebensjahres dieVollendung des 18.
Lebensjahres.“3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die
Wörter„zu ge-werblichen Zwecken“gestrichen.4. § 6 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:„2. die Weiterbildung abschließena) im Inland,b) in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Unionoder einem anderen Vertragsstaat
desAb-kommens über
den Europäischen Wirtschafts-raum, in
dem sie beschäftigt sind, oderc) in
der Schweiz, wenn sie dort beschäftigtsind.“5. § 7 wird wie folgt geändert:a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz
angefügt:„Ausbildungsstätten, die nicht nach Satz 1
aner-kannt sind, und deren
Lehrpersonal dürfen Unter-richt nach §
4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nichtanbieten oder durchführen.“b)InAbsatz2werdendieNummern3und4wiefolgt gefasst:„3. geeignete
Unterrichtsräume sowie für jedenTeilnehmer geeignete und ausreichende Lehr-mittel für die Durchführung des Unterrichtsvorhanden sind,4. eine fortlaufende Fortbildung des
Lehrperso-nals gewährleistet wird
und“.c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt
gefasst:„(3) Die staatliche Anerkennung nach Absatz
2bedarf der
Schriftform.(4) Ausbildungsstätten nach
Absatz 1 Satz 1Nummer 1 und 2 und
deren Lehrpersonal dürfenUnterrichtnach§4Absatz2und§5Absatz1nurin den ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrerge-setz entsprechenden Unterrichtsräumen durch-führen. Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz
1Nummer3und4sowiederenLehrpersonaldürfen Unterricht nur in eigenen Räumen ihrerBetriebsstätte durchführen. Ausbildungsstättennach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dürfen Unterrichtnur in den in der staatlichen Anerkennung
aufge-führten
Unterrichtsräumen
durchführen.“6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b
einge-fügt:„§7aUntersagung derTätigkeit, Widerruf der Anerkennung(1) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz
1Nummer 1 bis 4 kann die Durchführung
des Unter-richts für die
beschleunigte Grundqualifikation undfür die Weiterbildung durch die nach Landesrechtzuständige Behörde untersagt werden, wenn durchHandlungen einer verantwortlichen Person in
groberWeise gegen die Pflichten
dieses Gesetzes odereiner auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechts-verordnung nach§8verstoßenwurde.* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 überdie Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmterKraftfahrzeuge für denGüter- oder Personenkraftverkehr und zurÄnderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und
derRichtlinie 91/439/EWG des Rates
sowie zur Aufhebung der Richt-linie
76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).2861Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 20162861Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am
16. Dezember 20162861Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 20162861Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am
16. Dezember 2016Das
Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de(2) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz
1Nummer 1 bis 4 ist die Durchführung
des Unterrichtsfür die beschleunigte
Grundqualifikation und dieWeiterbildung durch die nach Landesrecht zustän-dige Behörde zu untersagen, wenn wiederholt durcheine verantwortliche Person der
AusbildungsstätteTeilnahmebescheinigungen ausgestellt werden, ob-wohl1. der Unterricht nicht in der Form oder in dem Um-fang stattgefunden hat, wie in der
Teilnahmebe-scheinigung angegeben,
oder2. der in der
Teilnahmebescheinigung genannte Teil-nehmer nicht in dem Umfang an einem Unterrichtteilgenommen hat, wie in der Bescheinigung an-gegeben.(3) Im Falle einer Ausbildungsstätte nach § 7
Ab-satz 1 Nummer 5 gelten die Absätze
1 und 2 mit derMaßgabe entsprechend,
dass unbeschadet der ver-waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über denWiderruf von VerwaltungsaktenandieStellederUntersagung der Widerruf der Anerkennung durchdie nach Landesrecht zuständige Stelle
tritt.(4) Verantwortliche Personen
sind alle zur Vertre-tung der
Ausbildungsstätte berechtigten Personensowie alle zur Durchführung von Unterricht einge-setzten Personen.(5) Die nach Landesrecht zuständige Behördekann die Ausübung von Tätigkeiten nach
diesemGesetz untersagen, wenn
Unterrichtsmaßnahmenim Sinne dieses
Gesetzes angeboten oder durchge-führt
werden, ohne dass die hierfür erforderlicheAnerkennung erfolgt ist.(6)InFällenderAbsätze1bis3und5habenWiderspruch und Anfechtungsklage keine aufschie-bende Wirkung.§7bÜberwachung
von Ausbildungsstätten(1) Die
Überwachung der Tätigkeit der Ausbil-dungsstättennach§7Absatz1Satz1Nummer1und 5 obliegt der nach Landesrecht zuständigenBehörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforder-lichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann
insbesondereverlangen, dass ihre
Vertreter zu den Büro- undGeschäftszeiten der jeweiligen AusbildungsstätteUnterrichts- und Geschäftsräume betreten, dortPrüfungen und Besichtigungen durchführen und
amUnterricht teilnehmen
können.(2) Die Überwachung der
Tätigkeit der Ausbil-dungsstättennach§7Absatz1Satz1Nummer3und 4 obliegt den nach dem Berufsbildungsgesetzfür die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewer-beberufen zuständigen Stellen. Für diese gilt
Ab-satz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Stellt die nachSatz 1 zuständige
Stelle in Ausübung ihrer Befug-nisse
Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen,dass gegen Pflichten dieses Gesetzes oder einer aufGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nung nach§8zuwidergehandeltwurde,übermitteltsie derartige Feststellungen unverzüglich der
nachLandesrecht zuständigen
Behörde.(3) Die für die Überwachung
zuständige Stellekann sich zur
Durchführung der Überwachung nachden
Absätzen 1 und 2 geeigneter Personen oderStellen bedienen. Eine Überprüfung vor Ort hat min-destens alle zwei Jahre zu erfolgen. Die Überprüfungist bezogen auf den Unterricht ohne vorherige
An-kündigung durchzuführen;
bezogen auf eine
alleinigeÜberprüfung der Räume ist
die Überprüfung min-destens zwei Tage
im Voraus anzukündigen. Die inSatz 2
genannte Frist kann von der für die Überwa-chung zuständigen Stelle auf vier Jahre festgesetztwerden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Über-prüfungen keine oder nur geringfügige Mängel
fest-gestellt worden sind.
Ausbildungsstätten haben bisspätestens fünf Werktage vor Durchführung einesUnterrichtsnach§4Absatz2oder§5Absatz1folgende Angaben der für die Überwachung zustän-digen Stelle schriftlich oder elektronisch
anzuzeigen:1. die Anschrift des
Ortes, an dem der Unterrichtstattfinden soll,2. das Datum,3.
den Beginn und das Ende der geplanten Unter-richtseinheiten,4. den Gegenstand des Unterrichts nach An-lage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Ver-ordnung und5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.Die Angaben nach Satz 5 sind von der für die
Über-wachung zuständigen Stelle und
von den zur Durch-führung der
Überwachung beauftragten Personenoder
Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschlussdes Unterrichts zu löschen.“7. § 8 wird wie
folgt geändert:a) Absatz 1 Nummer 1
wird wie folgt gefasst:„1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs
derGrundqualifikation und der
Weiterbildung, ins-besondere
übera) die Voraussetzungen der
Zulassung derBewerber oder
Bewerberinnen, Inhalte vonUnterricht
und Prüfungen und Anforderun-genanLehrmittel,UnterrichtsräumeundAusbilder,b) die
Art und Weise des Unterrichts und derPrüfungen und die Ausstellung, Aufbewah-rung und Vorlage von Bescheinigungen;“.b) Folgender
Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die Landesregierungen werden
ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung
zur Berücksichti-gung besonderer
regionaler Bedürfnisse
hinsicht-lich Fahrern,
die1. in einem anderen Mitgliedstaat
der Europä-ischen Union, in einem
anderen Vertragsstaatdes Abkommens
über den Europäischen Wirt-schaftsraum oder in der Schweiz ihren ordent-lichen Wohnsitz haben,2. in Deutschland beschäftigt sind und3. in Deutschland ihre Weiterbildung
absolvieren(Grenzgänger) sind,
abweichend von den bundes-rechtlichenVorschriften zum Nachweis der Be-rufskraftfahrerqualifikation einen Fahrerqualifizie-rungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II2862Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am
16. Dezember 20162862Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 20162862Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am
16. Dezember 20162862Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein
Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.deder Richtlinie 2003/59/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 15. Juli 2003
überdie Grundqualifikation und
Weiterbildung derFahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güter-oder
Personenkraftverkehr und zur Änderung derVerordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und derRichtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Auf-hebung der Richtlinie 76/914/EWG des
Rates(ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4)
vorzusehenund die zur Ausstellung
dieses Nachweises erfor-derlichen
Vorschriften, auch zum Verfahren, zu er-lassen. Ein auf Grund einer Rechtsverordnungnach Satz 1 ausgestellter Fahrerqualifizierungs-nachweis steht einem Nachweis nach den
bun-desrechtlichen Vorschriften
gleich. Die Landes-regierungen können
die Ermächtigung nachSatz 1 durch
Rechtsverordnung auf die zuständi-genoberstenLandesbehördenübertragen.“8. § 9 wird wie
folgt gefasst:„§9Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer1.entgegen§2Absatz3eineFahrtanordnetoderzulässt oder2.entgegen§7Absatz1Satz2oderAbsatz4Unterricht anbietet oder durchführt.(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oderfahrlässig1.
entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweilsauch in Verbindung mit Absatz 5, eine Fahrtdurchführt,2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Ab-satz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 zuwiderhandelt,3. entgegen § 7b Absatz 3 Satz 5 eine
Anzeigenicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nichtrechtzeitig
erstattet oder4. einer
Rechtsverordnung nacha) § 8 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a oderb)§8Absatz1Nummer1Buchstabeboder einer vollziehbaren Anordnung auf Grundeiner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimm-ten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift ver-weist.(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen derAbsätze 1 und 2 Nummer 4 Buchstabe a mit einerGeldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übri-gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
fünftausendEuro geahndet
werden.(4) Soweit eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1Nummer
1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 bei einerKontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festge-stellt wird oder in einem Unternehmen begangenwird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist
Verwal-tungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten das Bun-desamt
für Güterverkehr.“9. Die folgenden §§ 10 und 11 werden
angefügt:„§10Verkündung von RechtsverordnungenRechtsverordnungen können abweichend von §
2Absatz 1 des
Verkündungs- und
Bekanntmachungs-gesetzes im
Bundesanzeiger verkündet werden.§11Übergangsvorschriften§7aAbsatz2,3und5isterstabdem1.April2017 anzuwenden.“Artikel
2Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung inKraft.Die
verfassungsmäßigen Rechte des Bundesratessind gewahrt.Das
vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.Berlin, den 13. Dezember 2016Der BundespräsidentJoachim GauckDie
BundeskanzlerinDr.Angela
MerkelDer
Bundesministerfür Verkehr und
digitale InfrastrukturA.
Dobrindt2863Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 20162863Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am
16. Dezember 20162863Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 20162863Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am
16. Dezember 2016Das
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Erste Verordnung zur Änderung der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnungund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Dezember
2016Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale In-frastruktur verordnet
auf Grund–des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des
Berufskraft-fahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006(BGBl. I S. 1958), § 8 Absatz 1 geändert durch Arti-kel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 13. Dezember2016 (BGBl. I S. 2861), im Einvernehmen mit
demBundesministerium für Wirtschaft
und Energie unddem Bundesministerium
für Bildung und Forschung,–des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und
gund Nummer 3 Buchstabe c des
Straßenverkehrsge-setzes in der
Fassung der Bekanntmachung
vom5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), von denen § 6Absatz 1 im
einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti-kel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aades Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. IS. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
bzuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des
Gesetzes vom2. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1748) geändert wordensind,
sowie–des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Num-mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassungder Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. IS. 310, 919),
von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1Buchstabe e zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buch-stabe a des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. IS. 1958), Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 zuletzt durch
Ar-tikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
28. November2014 (BGBl. I S. 1802)
und Absatz 2 Satz 2 zuletztdurch
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuch-stabe bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. IS. 3313) geändert worden sind, und § 6a Absatz 2Satz 4 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 1
desGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl.
I S. 3154) ein-gefügt worden
ist,–des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a in
Verbindungmit Satz 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes vom22.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durchArtikel 492 Nummer 3 der Verordnung vom 31. Au-gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:Artikel 1Änderung derBerufskraftfahrer-Qualifikations-VerordnungDie Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die durch Artikel 2der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348)
ge-ändert worden ist, wird wie folgt
geändert:1.
In§1Absatz3Satz1werdendieWörter„oder
nach§ 4 Abs. 6 der
Berufszugangsverordnung für denGüterkraftverkehr“durch die
Wörter„oder nach § 5Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den
Gü-terkraftverkehr“ersetzt.2. § 2
wird wie folgt geändert:a) In Absatz
2 Satz 1 werden die Wörter„140 Stun-denzuje60Minuten“durch die Wörter„140 Un-terrichtseinheiten zu je 60 Minuten
(Unterrichts-einheiten)“ersetzt.b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 wird das Wort„Stunden“durch dasWort„Unterrichtseinheiten“ersetzt.bb) In Satz 4 wird das Wort„Fahrstunden“durchdas Wort„Unterrichtseinheiten“ersetzt.c) In Absatz 7 Satz 1 werden die
Wörter„oder nach§ 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für
denGüterkraftverkehr“durch die
Wörter„oder nach§ 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung
fürden
Güterkraftverkehr“ersetzt.2920Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am
21. Dezember 20162920Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162920Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am
21. Dezember 20162920Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein
Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de3. In § 3 Satz 2 werdena) die Wörter„35 Stunden zu je
60 Minuten“durchdie Wörter„35 Unterrichtseinheiten“undb) die Wörter„2,5 Stunden“durch die Wörter„2,5 Unterrichtseinheiten“ersetzt.4. § 4 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Durch die Weiterbildung sind alle in
An-lage 1 aufgeführten
Kenntnisbereiche zu vertiefenund zu
wiederholen. Dabei genügt es, dass ausden Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich ab-gedeckt ist.“b) In Absatz 2 Satz 1 werdenaa) die Wörter„35 Stunden zu je 60 Minuten“durch die Wörter„35 Unterrichtseinheiten“,bb) die Wörter„sieben
Stunden“durch die Wörter„sieben Unterrichtseinheiten“undcc) das Wort„Zeiteinheiten“durch das Wort„Un-terrichtseinheiten“ersetzt.5. § 5 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:„2. dem Abschluss des Unterrichts zum
Er-werb der beschleunigten
Grundqualifikati-on, dem Abschluss
vonUnterrichtseinhei-ten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) so-wie dem Abschluss der Weiterbildung hatdie Ausbildungsstätte“.bb) Dem abschließenden Satzteil werden dieWörter„und dem Teilnehmer oder der Teil-nehmerin auszuhändigen“angefügt.b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis
1ceingefügt:„(1a) Die
Bescheinigung zum Abschluss desUnterrichts zum Erwerb der beschleunigtenGrundqualifikation ist nach dem Muster der An-lage 2a auszustellen und dem Teilnehmer
oderder Teilnehmerin auszuhändigen;
sie muss ent-halten:1. Name
und Anschrift der Ausbildungsstätte so-wie Angaben zur zuständigen Anerkennungs-und Überwachungsbehörde und das Aktenzei-chen des Anerkennungsbescheides,2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teil-nehmers oder der Teilnehmerin,3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der
Unter-richtsteilnahme,4. Angaben zu den vermittelten Kenntnisberei-chen (Güterverkehr oder Personenverkehr).(1b) Die Bescheinigung über
Teilleistungenund den Abschluss der
Weiterbildung ist nachdem Muster der
Anlage 2b auszustellen unddem
Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhän-digen; sie muss enthalten:1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte so-wie Angaben zur zuständigen Anerkennungs-und Überwachungsbehörde und das Aktenzei-chen des Anerkennungsbescheides,2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des
Teil-nehmers oder der
Teilnehmerin,3. Zeitraum und
tatsächliche Dauer der Unter-richtsteilnahme,4.
Angabenzudenvermittelten
Unterkenntnisbe-reichennachAnlage1.(1c) Bescheinigungen über den Abschluss derWeiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 sind je-weils im Original von denjenigen Ausbildern
undAusbilderinnen, die den Unterricht
durchgeführthaben, und von dem
verantwortlichen Vertreterder
Ausbildungsstätte zu unterschreiben. AndereBescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sindallein von dem verantwortlichen Vertreter derAusbildungsstätte zu unterschreiben. Die
eigen-händige Unterschrift des
verantwortlichen Vertre-ters der
Ausbildungsstätte kann bei automati-sierter Erstellung der Bescheinigung durch einebildhafte Wiedergabe derUnterschriftersetztwerden.“c) Absatz 2 Satz
2 wird wie folgt gefasst:„Der von einem anderen Mitgliedstaat der
Euro-päischen Union, einem anderen
Vertragsstaat desAbkommens über den
Europäischen Wirtschafts-raum oder
der Schweiz ausgestellte Fahrerquali-fizierungsnachweis oder der Eintrag der harmoni-sierten Schlüsselzahl der Europäischen Union inden von einem anderen Mitgliedstaat der Europä-ischen Union, einem anderen Vertragsstaat
desAbkommens über den Europäischen
Wirtschafts-raum oder der Schweiz
ausgestellten Führer-schein steht dem
Nachweis nach Satz 1 gleich.“d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des §
1Absatz 1 Nummer 3 des
Berufskraftfahrer-Quali-fikations-Gesetzes, die Fahrten im1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen dieGrundqualifikation und die Weiterbildungdurch eine gültige Fahrerbescheinigung
nachArtikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EG)Nr. 1072/2009 des Europäischen
Parlamentsund des Rates vom 21.
Oktober 2009 über ge-meinsame Regeln
für den Zugang zum Marktdes
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen,2. Personenverkehr durchführen, können dieGrundqualifikation und die Weiterbildung
auchnachweisen durch eine
Bescheinigung im In-land, die von
einem anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union, einem anderen Vertrags-staat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum oder der Schweiz
ausgestelltist.“e) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie
folgtgefasst:„Werden die Grundqualifikation oder die
Weiter-bildung nicht nachgewiesen, so
ist dies in derFahrerbescheinigung
mit einem Eintrag im Feld2921Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162921Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am
21. Dezember 20162921Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162921Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am
21. Dezember 2016Das
Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de„Besondere Bemerkungen“zu kennzeichnen. DerEintrag lautet:„Gilt ausschließlich für Fahrten,die nicht dem Anwendungsbereich der
Richt-linie 2003/59/EG vom 15. Juli
2003 unterliegen“.“6. § 6 wird wie folgt gefasst:„§6Anerkennung von Ausbildungsstätten(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbil-dungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikationund die Weiterbildung ist schriftlich oder in
elektro-nischer Form zu stellen. Dem
Antrag sind die zurPrüfung der
Anerkennungsvoraussetzungen erfor-derlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrich-teten Themengebiete auf der Grundlage der
inAnlage 1 aufgeführten
Kenntnisbereiche sowiedie geplante
Durchführung und die Unterrichts-methoden näher darzustellen sind;2. über die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeits-bereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, ein-schließlich eines Nachweises ihrer
didaktischenund pädagogischen
Kenntnisse;3. Angaben zu den
Unterrichtsorten, zum Lehrmate-rial,
zu den für die praktische Ausbildung bereit-gestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetz-ten Ausbildungsfahrzeugen;4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.Für Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teilmuss eine Berufserfahrung als
Berufskraftfahreroder
Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbe-trieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrs-meisterin, als Meister für Kraftverkehr oder Meisterinfür Kraftverkehr oder eine entsprechende
Fahrerfah-rung, insbesondere als
Fahrlehrer oder als Fahrleh-rerin für
Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesenwerden.(2) Die
Anerkennung bedarf der Schriftform. Vor-behaltlich besonderer Bestimmungen sind1. das anerkannte Ausbildungsprogramm,2. die zugelassenen Ausbilder und
Ausbilderinnen,3. die zugelassenen
Räume, in denen Unterrichtnach§4Absatz2und§5Absatz1desBerufs-kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes durchgeführtwerden darf, und4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahlzu benennen.“7.Nach§6werdendiefolgenden§§7bis10eingefügt:„§7Anforderungen
an den Unterricht(1) Die
Teilnehmerzahl für die Vermittlung derGrundqualifikation und für die Weiterbildung ist aufhöchstens 25 Personen je Unterricht zu beschrän-ken. Die zuständige Behörde kann eine
abwei-chende Teilnehmerzahl
genehmigen. Sie orientiertsich hierzu
insbesondere an den baulichen Gege-benheiten des Unterrichtsraumes. Die Durchführungvon Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 ge-nannten oder nach Satz 2 genehmigten
Teilnehmer-zahl ist
unzulässig.(2) Die Ausbildungsstätte
hat dafür zu sorgen,dass in den
Unterrichtsräumen während des Unter-richts für jeden Teilnehmer geeignete und ausrei-chende Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichtsund zur Visualisierung vorhanden
sind.§8Fortbildungder
Ausbilder und Ausbilderinnen(1)
Ausbilder und Ausbilderinnen, die
Unterrichtim Sinne des § 2 Absatz 2
und des § 4 Absatz 2durchführen,
haben ihre Kenntnisse regelmäßigdurch
eine dreitägige Fortbildung, die alle Gebieteerfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit desAusbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind,zu aktualisieren. Die Fortbildung dauert pro Tag
achtUnterrichtseinheiten
und ist spätestens alle
vierJahre zu absolvieren. Der
Unterricht im Sinne des§2Absatz2unddes§4Absatz2darfnichtvonAusbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regel-mäßig fortbilden, durchgeführt werden.(2) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder
undAusbilderinnen der letzten beiden
Fortbildungsmaß-nahmen sind durch die
Ausbildungsstätte aufzube-wahren und
der Anerkennungsbehörde auf Verlan-gen
unverzüglich vorzulegen. Sie sind spätestensacht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaß-nahme zu löschen oder zu vernichten.§9Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2Nummer 4 Buchstabe a des
Berufskraftfahrer-Quali-fikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt
oder2.
entgegen§7Absatz2nichtdafürsorgt,dassdiedort genannten Lehrmittel vorhanden sind.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2Nummer 4 Buchstabe b des
Berufskraftfahrer-Quali-fikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Beschei-nigung nicht richtig ausstellt oder2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine
Teilnahmebe-scheinigung nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt.§10ÜbergangsvorschriftenNachweise über die Weiterbildungen, die nachden bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 gelten-den Vorschriften ausgefertigt worden sind,
bleibenbis zum Ablauf des 21. Dezember
2021 gültig.“2922Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am
21. Dezember 20162922Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162922Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am
21. Dezember 20162922Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein
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Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*Vom 14. August
2017Auf
Grund–des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e,
gbisk,n,s,v,w,xundaufGrunddes§6aAbsatz1Nummer 1 Buchstabe a, § 6a Absatz 2 in Verbindungmit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in
derFassung der
Bekanntmachung vom 5. März
2003(BGBl. I S. 310), von denen § 6
Absatz 1 im einleiten-den Satzteil
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 desGesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802),§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d und k durchArtikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2.
Dezember2010 (BGBl. I S. 1748), § 6
Absatz 1 Nummer 1Buchstabe i zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 2 desGesetzes
vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s und w durchArtikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August2013 (BGBl. I S. 3313), § 6a Absatz 1 Nummer 1
imeinleitenden Satzteil durch Artikel
1 Nummer 7 desGesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3313),§ 6a Absatz 2
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 desGesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)und § 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 desGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
ge-ändert worden ist,
und–des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des
Berufskraft-fahrer-Qualifikations-Gesetzes, von denen Nummer 1zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a desGesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861)geändert worden ist,verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digi-tale
Infrastruktur:Artikel
1Änderung
derFahrerlaubnis-VerordnungDie
Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 derVerordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) ge-ändert worden ist, wird wie folgt
geändert:1. Das Inhaltsverzeichnis
wird wie folgt
geändert:a) Nach der Angabe zu § 71
werden folgende An-gaben
eingefügt:„§ 71aTräger von unabhängigen Stellen für
dieBestätigung der Eignung von
eingesetz-ten psychologischen
Testverfahren und-geräten§
71bTräger von unabhängigen Stellen
für dieBestätigung der Eignung von
Kursenzur Wiederherstellung der
Kraftfahreig-nung“.b) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird
folgendeAngabe
eingefügt:„Anlage 14a Voraussetzungen für die
amtlicheAnerkennung als Träger einer
un-abhängigen Stelle für die
Bestäti-gung der Eignung der
eingesetz-ten psychologischen
Testverfah-ren und -geräte und für
die Be-gutachtung dieser Träger
durchdie Bundesanstalt für
Straßenwe-sen(zu§71b)“.c) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird
folgendeAngabe
eingefügt:„Anlage 15a Voraussetzungen für die
amtlicheAnerkennung als Träger einer
un-abhängigen Stelle für die
Bestäti-gung der Geeignetheit von
Kur-sen zur Wiederherstellung
derKraftfahreignung und für die
Be-gutachtung dieser Träger
durchdie Bundesanstalt für
Straßenwe-sen(zu§71aAbsatz3)“.2. § 6 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe zur
KlasseAM wie folgt
gefasst:„Klasse AM:–leichte zweirädrige Kraftfahr-zeuge der Klasse L1e-B nachArtikel 4 Absatz 2 Buchstabe ader Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parla-mentsunddesRatesvom15. Januar 2013 über die Ge-nehmigung und Marktüberwa-chung von zwei- oder dreiräd-rigen und vierrädrigen Fahr-zeugen (ABl. L 60 vom2.3.2013, S. 52),–dreirädrige Kleinkrafträder derKlasse L2e nach Artikel 4 Ab-satz 2 Buchstabe b der Ver-ordnung (EU) Nr. 168/2013des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 15. Januar2013 über die Genehmigungund Marktüberwachung vonzwei- oder dreirädrigen undvierrädrigen Fahrzeugen (ABl.L 60 vom 2.3.2013, S. 52),* Diese Verordnung dient der Anpassung der Fahrerlaubnis-Verordnungdurch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigungund Marktüberwachung von
zwei- oder dreirädrigen und
vierrädrigenFahrzeugen (ABl. L 60
vom 2.3.2013, S. 52) und der Richtlinie2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom30.12.2006, S. 18).3232Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am
23. August 20173232Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 20173232Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am
23. August 20173232Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein
Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de–leichte
vierrädrige Kraftfahr-zeuge der
Klasse L6e nach Ar-tikel 4 Absatz 2
Buchstabe fder Verordnung (EU) Nr.
168/2013 des Europäischen
Parla-mentsunddesRatesvom15. Januar 2013 über die Ge-nehmigung und Marktüberwa-chung von zwei- oder drei-rädrigen und vierrädrigen Fahr-zeugen (ABl. L 60 vom2.3.2013, S. 52).“b) In Absatz
3 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort„Klassen“durch das Wort„Klasse“ersetzt.c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:„Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf
des23. August 2017 erteilt worden
sind (Fahrer-laubnisse alten Rechts)
bleiben im Umfang derbisherigen
Berechtigungen, wie er sich aus derAnlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sichvorbehaltlichderBestimmungenin§76aufden Umfang der ab dem 24. August 2017 gel-tenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1.“2a. In § 11 Absatz 10 Nummer 4 werden vor dem
Wort„zugestimmt“die Wörter„vor Kursbeginn“einge-fügt.3. In§12Absatz2Satz2wirddieAngabe„Januar1997“durch die Angabe„September 2013“ersetzt.4. In§16Absatz3Satz3werdennachdemWort„Reisepass“die Wörter„oder in ein sonstigesAusweisdokument“eingefügt.5. In§17Absatz5Satz2werdennachdemWort„Reisepass“die Wörter„oder in ein sonstigesAusweisdokument“eingefügt.6. In§21Absatz3Satz1Nummer2werdendieWörter„vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S.
1440)“durch die Wörter„vom 3. März 2015 (BGBl. IS. 218)“ersetzt.6a. In § 25 Absatz 5 Satz 4 werden die
Wörter„InFalle“durch die Wörter„Im Falle“ersetzt.7. In§28Absatz2Satz1werdendieWörter„Be-schluss der Kommission vom 20. März 2014
überÄquivalenzen zwischen
Führerscheinklassen (ABl.L 120 vom
23.4.2014, S. 1)“durch die Wörter„Be-schluss (EU) 2016/1945 der Kommission
vom14. Oktober 2016 über Äquivalenzen
zwischenFührerscheinklassen (ABl. L
302 vom 9.11.2016,S.
62)“ersetzt.7a. § 48 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 4 Nummer 7 werden die
Wörter„,oder–falls die Erlaubnis für Mietwagen
oderKrankenkraftwagen gelten
soll–die erforder-lichen Ortskenntnisse am Ort des
Betriebs-sitzes besitzt; dies gilt
nicht, wenn der Ort desBetriebssitzes
weniger als 50 000 Einwohnerhat“gestrichen.b) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.7b.In§67Absatz2Nummer2wirddieAngabe„Ja-nuar 1997“durch die Angabe„September 2013“ersetzt.8. Nach § 71 werden die folgenden §§ 71a und
71beingefügt:„§
71aTräger
vonunabhängigen Stellen für
dieBestätigung der Eignung von
eingesetztenpsychologischen
Testverfahren und -geräten(1) Die
Eignung von psychologischen Testver-fahren und -geräten, die Träger von Begutach-tungsstellen für die Feststellung der Fahreignungsowie Ärzte mit der
Gebietsbezeichnung„Arbeits-medizin“oder der Zusatzbezeichnung„Betriebs-medizin“zur Erstellung von Gutachten nach An-lage 5 einsetzen, muss von Trägern
unabhängigerStellen bestätigt werden.
Die Träger unabhängigerStellen haben
die Eignung der eingesetzten psy-chologischen Testverfahren und -geräte nach demallgemein anerkannten Stand der Wissenschaftund nach Maßgabe der vom
Bundesministeriumfür Verkehr und
digitale Infrastruktur im Benehmenmit
den zuständigen Obersten Landesbehördenerlassenen„Richtlinie zur
Bestätigung der Eig-nung der
Testverfahren und -geräte und der Eig-nung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraft-fahreignung“vom 31. März
2017 (VkBl. S. 227 ff.)zu
prüfen.(2) Der Träger einer
unabhängigen Stelle bedarffür seine
Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichenAnerkennung durch die nach Landesrecht zustän-digen Behörden in dem Bundesland, in dem erseinen Sitz hat. Hat der Träger einer
unabhän-gigen Stelle seinen Sitz
außerhalb der Bundes-republik
Deutschland, kann er die amtliche An-erkennung in einem Bundesland seiner Wahl be-antragen.(3) Der Träger der unabhängigen Stelle hat dieamtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen.Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn
derTräger der unabhängigen Stelle die
Voraussetzun-gen der Anlage 14a
erfüllt und sich dies von derBundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestä-tigen lässt.(4) Die amtliche Anerkennung kann mit Neben-bestimmungen, insbesondere mit Auflagen ver-bunden werden, um die ordnungsgemäße
Tätig-keit des Trägers der
unabhängigen Stelle sicher-zustellen.(5)
Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahrezu befristen. Sie wird auf Antrag um höchstens15 Jahre verlängert. Die Verlängerung kann mehr-mals beantragt werden. Für jede Verlängerung
hatder Träger der unabhängigen Stelle
die Vorausset-zungen der Anlage 14a
gesondert nachzuweisen.(6) Die nach
Landesrecht zuständige Behördewiderruft die amtliche Anerkennung, wenn1. nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzungweggefallen ist oder3233Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am
23. August 20173233Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 20173233Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am
23. August 20173233Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein
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